ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
- 1. Gegenstand des Vertrages zwischen RAUMDINGE (im Folgenden Auftragnehmer) und dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) sind Entwurf und Planung von Teil- oder kompletten Gestaltungs- und Einrichtungskonzepten. Alle vertragsrelevanten, durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den im Angebot aufgeführten Leistungsbeschreibungen und beigefügten Anlagen. Alle im Angebot aufgeführten, vom Auftragnehmer selbst zu erstellenden Leistungen bleiben für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Angebotsabgabe bindend. Alle in der Anlage zum Angebot genannten Fremdleistungen, sei es aus Handwerker- bzw. Herstellungstätigkeiten, Material- oder Möbellieferungen, dienen lediglich der Kostenübersicht und sind nicht Bestandteil des Angebots und somit nicht bindend. Spezielle, nicht im Angebot aufgeführte Ausführungswünsche und Änderungen sind bei Auftragsvergabe in schriftlicher Form anzugeben.
- 2. Die Auftragserteilung erfolgt durch die Rückgabe des vom Auftraggeber unterzeichneten Angebotes entweder per Briefpost oder per Mail und ist in letzterem Fall auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Die Auftragserteilung bezieht sich ausschließlich auf alle im Angebot erfassten Positionen. Die Auftragserteilung ist bindend. Änderungswünsche werden in einem gesonderten Angebot erfasst und separat vergütet. Der Auftragnehmer wird erst nach Eingang eines Anzahlungsbetrages in Höhe von 50% des Auftragsvolumens tätig.
- 3. Nicht im Angebot genannte Planungs-, Beratungs- und Organisationsleistungen sind nur im Falle einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung durch den Auftragnehmer zu erbringen und werden extra vergütet. Eine Verrechnung mit anderen genannten Leistungen ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
- 4. In vom Auftragnehmer vorgelegten Entwürfen angegebene Inhalte, Abbildungen bzw. Anschauungsmaterialien und Muster sind grundsätzlich unverbindliche Eigenschaftsangaben. Mögliche Abweichungen in Bezug auf Form, Farbe, Material oder Gewicht, auch durch z.B. unterschiedliche Chargen, stellen keine Mängel dar, sofern sie nicht wesentlich vom Inhalt der Leistungsbeschreibung abweichen.
- 5. Änderungen der in den Leistungsbeschreibungen genannten Mengenangaben sowie anderen messbaren Werte bedürfen keiner gesonderten Absprache, soweit sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von +/- 10% bewegen und stellen keine Mängel dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde bzw. die exakte Einhaltung dieses/r Wertes/Mengenangabe für den Inhalt des Auftrages wesentlich ist. Darüber hinaus gehende Änderungen bedürfen der gesonderten Genehmigung durch den Auftraggeber.
- 6. Alle Liefer- und Leistungstermine bzw. –fristen sind grundsätzlich unverbindliche Angaben, es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Liefer- bzw. Leistungstermine oder –fristen beginnen frühestens ab Auftragsbestätigung und dem Zahlungseingang der 50%igen Anzahlungssumme und sind nur für den genannten Leistungsabschnitt relevant. Zusatzleistungen, die nicht ausdrücklich im befristeten Auftrag genannt sind bzw. im Nachgang beauftragt wurden, sind von der Lieferfrist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nur für die von ihm selber zu erbringenden Leistungen. Aus der Auftragnehmer-Haftung für pünktliche Lieferung ausgeschlossen sind Liefertermine von sämtlichen Zulieferern für anzufertigende und zu bestellende, zur Auftragsfertigstellung benötigte Waren sowie Arbeiten von Fach- und Handwerksbetrieben. Der Auftrag gilt auch als pünktlich abgewickelt, wenn nicht zur Nutzung zwingend notwendige einzelne Teilleistungen noch nicht erbracht wurden. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer zur umgehenden und schnellstmöglichen Nachlieferung.
- 7. Alle vom Auftragnehmer vorgelegten Entwürfe verbleiben urheberrechtlich beim und im Eigentum des Auftragnehmer/s. Erst nach vollständiger Bezahlung des Auftrages erhält der Auftraggeber lediglich Nutzungsrechte an den Entwürfen und Designs. Eine Weitergabe der Entwürfe und Designs durch den Auftraggeber an Dritte wird ausdrücklich untersagt. Gleiches gilt für Änderungen, die nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich genehmigt wurden.
- 8. Für die zeitnahe Abwicklung eines laufenden Projektes verpflichtet sich der Auftraggeber, sich spätestens innerhalb von 7 Tagen zwischen vorgeschlagenen Mustern zu entscheiden oder Änderungen vorzuschlagen. Im Falle des Ausbleibens einer pünktlichen Entscheidung beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer, die Entscheidung eigenständig zu treffen. Falls für die pünktliche Abwicklung des Auftrages bzw. die Koordinierung von Handwerkerterminen nötig, genehmigt der Auftraggeber vorab zur fristgerechten und zeitnahen Abwicklung die Inanspruchnahme von Kurierdiensten. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
- 9. Für Leistungen, die nicht vom Auftragnehmer selber zu erbringen sind, wie z. B. Herstellung von Mobilien oder Handwerkerleistungen, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Der Haftungsausschluss gilt auch für Arbeiten aus Aufträgen, die an vom Auftragnehmer gewählte Unternehmen erteilt wurden sowie für Lieferungen aus Bestellungen und Einkäufen zur Abwicklung des Projektes, auch wenn sie vom Auftragnehmer beschafft wurden. Für Ausfälle aus Bestellungen bzw. Herstellungsaufträgen, deren Entstehen nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, wird ebenfalls keine Haftung durch den Auftragnehmer übernommen. In diesem Fall bleibt dem Auftragnehmer das Recht vorbehalten, den im Auftrag genannten, nicht erbringbaren Teil zu stornieren. Dem Auftraggeber stehen in diesem Fall keine Ersatzansprüche an den Auftragnehmer zu.
- 10. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien bzw. Layouts an den Auftraggeber herauszugeben. Eine finanzielle Vergütung überträgt nicht die Eigentums- bzw. Urheberrechte an den Entwürfen. Veränderungen an herausgegebenen Dateien bzw. Layouts sind ohne die Zustimmung des Auftragnehmers rechtswidrig und werden strafrechtlich verfolgt. Änderungen bleiben ausschließlich dem Auftragnehmer vorbehalten.
- 11. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Entwürfe und sonstige Entwicklungen bzw. Aufträge zur Eigenwerbung als Referenz zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer ausdrücklich die Genehmigung, Fotomaterial von der Ausgangssituation bis zum finalen Abgabestadium des Projektes zu sammeln und zu Werbezwecken zu veröffentlichen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Niederschrift.
- 12. Der Auftragnehmer hat das Recht auf Namensnennung auf dem designten Endprodukt.
- 13. Die Bezahlung des Projekt-Auftrages in Bezug auf die Kosten der reinen Auftragnehmerleistung erfolgt in 3 Schritten: 50% des jeweiligen Auftragsvolumens gilt als Freigabe und – sofern vereinbart – Fristbeginn. Weitere 25% des Auftragsvolumens sind nach der Hälfte der vereinbarten Lieferfrist bzw. bei Nichtbefristung nach entsprechender Leistung fällig. Die restlichen 25% sind innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellung und Abnahme durch den Auftraggeber fällig. Nicht im Auftrag enthaltene Posten wie Mustergebühren, gefahrene Kilometer sowie zusätzliche Stunden für die Beschaffung von Materialien, Möbeln, Accessoires sowie Dekorationen werden gesondert in Rechnung gestellt und sind nach Leistung sofort zur Zahlung fällig. Im Falle der Einrichtungsbeschaffung durch den Auftragnehmer, stellt der Auftraggeber für diese Einkäufe den vorher veranschlagten Betrag zur Verfügung. Die Auslage durch den Auftragnehmer wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für fristgerechte Zahlungen an Handwerksbetriebe und Lieferanten zu sorgen, um Verzögerungen zu vermeiden. Für jede entstehende Verzögerung bezüglich der Beschaffung von für die Fertigstellung des Projektes benötigten Materialien , die durch die verspätete Zurverfügungstellung von monetären Mitteln durch den Auftraggeber entsteht, wird eine mögliche Abgabefrist automatisch um den Zeitraum der entstandenen Verzögerung in ganzen Tagen verlängert. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem zum Zeitpunkt des Verzugsbeginns gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
- 14. Im Falle der Unwirksamkeit einer der vorgenannten Bestimmungen bleiben die übrigen unberührt.
- 15. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird der Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart. Allgemein gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.